SATZUNG DES EISSPORT-VEREINS BERGISCH GLADBACH E.V.
(ESV Bergisch Gladbach e.V.)
Artikel 1 – Name und Sitz des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen: Eissport-Verein Bergisch Gladbach e. V. (ESV e. V.)
1.2 Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
1.3 Der Verein hat seinen Sitz in Bergisch Gladbach.
1.4 Das Vereinsgeschäftsjahr beginnt jeweils am 1.Januar und endet am 31.Dezember eines Kalenderjahres.
1.5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Artikel 2 – Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Eissports als Amateursport im Sinne der Bestimmungen der zuständigen Verbände; besonderer Schwerpunkt ist die Nachwuchsförderung.
2.2 Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen des zuständigen Landesverbandes und seiner übergeordneten Fachverbände an und unterwerfen sich deren Gerichtsbarkeit.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen Auslagenersatz. Professioneller oder semiprofessioneller Sportbetrieb ist unzulässig. Öffentliche Gelder dürfen ausschließlich zur Förderung des Breitensports verwendet werden.
2.5 Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.6 Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Regelung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Bergisch Gladbach oder deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2.7 Erfolgt die Auflösung zum Zwecke des Zusammenschlusses mit einem anderen gemeinnützigen Sportverein bzw. unter Übertritt von Mitgliedergruppen unterschiedlicher Größe in mehrere andere gemeinnützige Sportvereine, so geht das Vereinsvermögen in das Vermögen der neuen Vereinigung bzw. in Teilbeträgen, die der jeweiligen Gruppengröße entsprechen, in das Vermögen der einzelnen gemeinnützigen Sportvereine über und ist ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden.
Artikel 3 – Vereinstätigkeit
3.1 Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Veranstaltungen und durch Ausbildung in allen Eissportarten (z. B Eiskunstlauf, Eistanz, Eishockey und Eisstockschießen).
Artikel 4 – Eintragung in das Vereinsregister
4.1 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nummer 502048 eingetragen.
Artikel 5 – Mitglieder
5.1 Dem Verein gehören aktive, passive und Ehrenmitglieder sowie Fördermitglieder an. Auf Antrag sind auch Teilmitgliedschaften möglich.
5.1a Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können. Für passive und Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
5.2 Die Beitrittserklärung ist schriftlich abzugeben. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.
5.3 Über die Aufnahme von aktiven und passiven Mitgliedern sowie Fördermitgliedern und Teilmitgliedern entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der möglichen Eiskapazitäten. Die Vorstandsentscheidung über die Aufnahme ist nicht anfechtbar. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
5.4 Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Artikel 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.
6.2 Die Kündigung ist nur zum 30.Juni eines Jahres möglich. Sie muss per Einschreiben spätestens bis zum 15. April des gleichen Jahres beim Verein eingegangen sein. Ein entsprechendes Schreiben kann auch bis zum angegebenen Termin dem Vorstand persönlich übergeben werden. Neuen Mitgliedschaften wird im ersten Quartal der Mitgliedschaft ein Sonderkündigungsrecht für beide Seiten mit sofortiger Wirkung eingeräumt.
6.3 Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere:
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, nachdem dem (der) Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Die Anhörung ist entbehrlich bei einem Zahlungsrückstand von mehr als drei Monaten.
6.4 Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
Artikel 7 – Mitgliedsbeitrag
7.1 Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge auf Grund einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung. Darin werden Zahlungstermine und Höhe der jeweiligen Beiträge festgelegt.
7.2 Über eine Aufnahmegebühr und einen Grundbeitrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
7.3 Die Mitgliederversammlung kann pro Jahr eine Umlage in Höhe von maximal einem Drittel des jeweiligen jährlichen Mitgliedsbeitrages beschließen.
7.4 Ferner kann der Verein seine Mitglieder verpflichten, jährlich bis zu maximal 12 Arbeitsstunden zum Unterhalt oder Betrieb der vereinseigenen Sportstätten und zur Unterstützung bei Vereinsveranstaltungen (außer Wettkampfbetrieb) zu leisten. Mitglieder haben die Möglichkeit, die Erbringung von Arbeitsleistungen durch die Zahlung eines Geldbetrags, auch Ersatzleistung genannt, abzuwenden. Die Art der zu erbringenden Leistungen und die Höhe einer Ersatzleistung werden vom Verein festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung.
Artikel 8 – Organe des Vereins
8.1 Organe des Vereins sind
• der Vorstand gemäß § 26 BGB
• die Mitgliederversammlung
• ein nach Artikel 17.5 einberufener Schlichtungsausschuss
Artikel 9 – Vorstand im Sinne von § 26 BGB
9.1 Der Vorstand umfasst
9.2 Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein in der Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
9.3 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins zuständig, für die nach der Satzung nicht ausdrücklich andere Beschlussfassungen vorgesehen sind, und führt die gefassten Beschlüsse aus.
9.4 Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei seiner Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle des Vereins zu handeln.
9.5 Die Vorstandssitzungen werden von dem (der) Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen. Auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.
9.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlussfassung ist auch gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder über ein Vorhaben informiert sind und mindestens drei von ihnen dem angekündigten Vorhaben zustimmen.
9.7 Die Wahl des Vorstandes erfolgt bis zur jeweils übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
9.8 Eine Abberufung von gewählten Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit ist nur auf Grund von schwerwiegenden Verfehlungen möglich.
9.9 Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so hat eine Zuwahl durch die übrigen Vorstandsmitglieder zu erfolgen. Die Amtsdauer des (der) Zugewählten endet auf der der Zuwahl folgenden Mitgliederversammlung. In jedem Fall endet das Amt mit dem Ende der Amtsperiode des amtierenden Vorstandes.
9.10 Treten drei oder mehr Mitglieder des Vorstandes zurück, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann eine Zuwahl vornimmt bzw. einen neuen Vorstand wählt.
9.11 Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Artikel 10 – Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
10.1 Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise eingeschränkt (§26, Abs.2, Satz2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und Grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Darlehens von mehr als Euro 10.000,– die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Artikel 11 – Mitgliederversammlung (MGV)
11.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern bzw. deren gesetzlichen Vertretern. Jedes Mitglied ist mit einer Stimme in der MGV vertreten.
11.2 Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, spätestens vor Saisonende, einberufen.
11.3 Der Mitgliederversammlung ist ein jährlicher Geschäfts- und Finanzbericht vorzulegen.
11.4 Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail vom Vorstand einzuberufen. Die vorläufige Tagesordnung muss der Einberufung beigefügt werden. Für den Fristbeginn ist der Tag der Absendung maßgeblich.
11.5 Leiter der Versammlung ist der(die) Vorsitzende, im Verhinderungsfall der(die) Stell-vertreter(in), ansonsten ein anderes Vorstandsmitglied. In Ausnahmefällen kann auf Antrag die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter wählen.
11.6 Die Mitgliederversammlung beschließt über
Artikel 12 – Beschlussfähigkeit
12.1 Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung.
12.2 Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
12.3 Für Satzungsänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln und für Beschlussfassungen über die Auflösung des Vereins die Zustimmung von vier Fünfteln aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
12.4 Ist eine zu Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach 12.2 oder 12.3 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die neue Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig gemäß den Bestimmungen von 12.3. Die Einladung zu dieser Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu erhalten.
Artikel 13 – Beschlussfassung
13.1 Stimmrecht hat jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat. Das Stimmrecht der jüngeren Mitglieder geht auf einen gesetzlichen Vertreter über. Sonstige Übertragungen von Stimmrechten sind nicht zulässig. Passive Mitglieder und Fördermitglieder (ausgenommen Funktionsträger nach dieser Satzung) haben kein Stimmrecht.
13.2 Es kann durch Handzeichen abgestimmt werden. Auf Antrag von mindestens 20% der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
13.3 Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann die Abstimmung wiederholt werden. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
13.4 Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom (von der) Protokollführer(in) und dem (der) Versammlungsleiter(in) zu unterschreiben. Sie steht allen Mitgliedern auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung.
Artikel 14 – Anträge
14.1 Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind spätestens drei Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Es können dabei jedoch keine Anträge zu Tagesordnungspunkten gestellt werden, die nicht in der offiziellen Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt wurden.
Artikel 15 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
15.1 Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20% aller Mitglieder oder im Fall gemäß 9.9 muss der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung gemäß Artikel 11, 12 und 13 gelten entsprechend.
Artikel 16 – Abteilungen
16.1 Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Vorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
16.2 Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine(n) Abteilungsleiter(in). Der Vereinsvorstand bestätigt die Abteilungsleiter(innen) durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut eine(n) Abteilungsleiter(in) wählen. Im Streitfall wird die Wahl durch die Mitgliederversammlung durchgeführt. Sollte die Abteilungsversammlung keine(n) Abteilungsleiter(in) benennen, kann diese(r) vom Vereinsvorstand benannt werden. Die Abteilungsleiter(innen) sind Mitglied des Vorstandes.
16.3 Der Vorstand kann eine(n) Abteilungsleiter(in) unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der/die betroffene Abteilungsleiter(in) ist vorher anzuhören.
16.4 Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
Artikel 17 – Sonstiges
17.1 Falls nicht anders bestimmt, beginnen alle Fristen mit dem Datum des Poststempels.
17.2 Alle in dieser Satzung erwähnten Ämter und Funktionen können nur von Vereinsmitgliedern oder deren gesetzlichen Vertretern wahrgenommen werden.
17.3 Die evt. Ungültigkeit von Teilen dieser Satzung berührt nicht ihre Gültigkeit als Ganzes.
17.4 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
17.5 Bei Auftreten von Meinungsverschiedenheiten kann die Mitgliederversammlung einen Schlichtungsausschuss einberufen.
Artikel 17a – Datenschutz
17.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
17.2 Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
17.3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Artikel 18
18.1 Die Satzung tritt nach der Annahme durch die Mitgliederversammlung mit der Eintragung in das Vereinsregister der Stadt Bergisch Gladbach in Kraft.
Stand: September 2025